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Umzug mit Hartz IV

7 häufigste Fallen im Mietvertrag

Umzug mit Hartz IV

Sie haben eine neue Wohnung gefunden und der Mietvertrag liegt auf dem Tisch. Bevor Sie diesen unterschreiben, sollten Sie ihn genau prüfen, denn bei einer voreiligen Unterschrift können Sie sich Nachteile aufhalsen. Durch nachteilige Klauseln im Mietvertrag können dem Mieter diverse Pflichten und Kosten auferlegt werden. Damit Sie Fallen im Mietvertrag aufdecken können, sollten Sie den Vertrag daher sehr sorgfältig lesen. Um auf Fallen im Mietvertrag zu prüfen und ganz sicher zu gehen, können Sie sich an den Deutschen Mieterbund wenden oder einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen. Wir geben Ihnen hier Aufschluss über die sieben häufigsten Fallen im Mietvertrag.

1. Der Kündigungsverzicht

Zu einer der Fallen im Mietvertrag gehört der Kündigungsverzicht. Mit diesem Verzicht wird eine Wohnung für eine vereinbarte Mietzeit von bis zu vier Jahren unkündbar. Es gibt viele unvorhersehbare Gründe, die einen zwingen, kurzfristig aus einer Wohnung auszuziehen. Dazu gehören beispielsweise ein neuer Job oder pflegebedürftige Eltern. Bei einem Kündigungsverzicht kommen Sie nur aus dem Vertrag, wenn der Vermieter der Kündigung zustimmt. Außerdem kann er Forderungen, wie eine Ablösesumme, stellen.

2. Betriebskostenpauschale statt Vorauszahlung

Bei einer Betriebskostenpauschale werden Kosten wie Wasser, Strom und Gas pauschal bezahlt und sind somit unabhängig vom Verbrauch. Diese Betriebskostenpauschel fällt genauso wie die Nebenkostenvorauszahlung zusätzlich zur monatlichen Nettokaltmiete an. Unterschreibt der Mieter den Mietvertrag mit einer Nebenkostenpauschale tappt er unter Umständen in eine Falle, Denn der Vermieter muss keine jährliche Betriebskostenabrechnung erstellen. Der Mieter hat somit keine Möglichkeit, seinen tatsächlichen Verbrauch nachzuvollziehen. Im schlimmsten Fall zahlt ein Mieter weitaus mehr Nebenkosten als nötig. Der Vermieter ist außerdem nicht zur Rückerstattung einer Überzahlung verpflichtet.


3. Staffelmiete im Mietvertrag

Ist eine Staffelmiete im Mietvertrag vereinbart, so erhöht sich die Miete zu einem festen Zeitpunkt um einen bestimmten Betrag. Allerdings darf dies nur einmal im Jahr erfolgen und alle weiteren Mieterhöhungen sind ausgeschlossen. Berechnen Sie vor dem Unterschreiben des Vertrags, wieviel Miete Sie in den kommenden Jahren zahlen müssen und ob dieser Betrag weiterhin in Ihr Budget passt. Eine Staffelmiete kann in manchen Fällen auch von Vorteil sein, denn wo der Wohnungsmarkt angespannt ist, ist eine Mieterhöhung von ein bis zwei Prozent unter Umständen deutlich geringer als reguläre Mieterhöhungen. Bei einem Standardmietvertrag ohne Staffelmiete kann der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, beim Staffelmietvertrag gilt das nicht.

4. Keine verbindliche Angabe der Wohnungsgröße

Die Wohnungsgröße sollte in jedem Mietvertrag angegeben sein. Zum einen gibt sie Aufschluss über die Räumlichkeiten und Nutzbarkeit für die einziehenden Personen, zum anderen richten sich Kaltmiete sowie Nebenkosten danach. Sollte die Wohnung beim Nachmessen kleiner als angegeben sein, haben Sie als Mieter keine Möglichkeit, Forderungen im Nachhinein zu stellen. Nur wenn die Wohnungsgröße im Mietvertrag angegeben ist, können Sie eine Abweichung problemlos nachweisen. Fällt die Wohnung kleiner aus, kann bei einer Größenabweichung von 10 Prozent die Miete gemindert werden.

5. Keine Mietminderung wegen geduldeter Mängel

Sind bereits offensichtliche Mängel bei der Wohnungsbesichtigung zu sehen, sollten Sie den Vermieter darauf ansprechen. Führen Sie unbedingt ein Übergabeprotokoll während der Wohnungsübergabe, in dem sämtliche Mängel festgehalten werden. Dieses Dokument gilt im Nachhinein als Beweismittel über Mängel, die bereits beim Einzug vorhanden waren. Wenn der Mietvertrag unterschrieben ist, wird die Wohnung so akzeptiert, wie sie besichtigt wurde! Der Mieter hat zwar das Recht, bestimmte Reparaturen vom Vermieter zu fordern, hat aber keine Möglichkeit zur Mietminderung. Bestimmte Kleinreparaturen müssen außerdem vom Mieter durchgeführt werden. Ohne Übergabeprotokoll werden Sie Schwierigkeiten haben, zu beweisen, dass sie nicht für die vorhandenen Mängel verantwortlich waren.

6. Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Ist diese Klausel im Mietvertrag festgehalten, muss der Mieter regelmäßig die Kosten für kleinere Reparaturen selbst übernehmen. Dies betrifft alle häufig und direkt genutzten Bestandteile der Wohnung. Dazu zählen ein klemmendes Türschloss, ein wackliger Türgriff oder ein tropfender Wasserhahn. Die Kostenobergrenze ist dabei von Ort zu Ort unterschiedlich, sollte aber pro Jahr nicht mehr als eine Nettokaltmiete betragen. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau, denn ist die Kleinreparaturklausel falsch formuliert, ist sie automatisch ungültig.

7. Wohngemeinschaft: zwischen Abhängigkeit und Gesamtschuld

Unterschreibt ein Mieter den Mietvertrag mit einer anderen Person, kann er mit möglichen Nachteilen rechnen. Wenn alle Mitbewohner den Mietvertrag unterschreiben, kann keiner der Mieter alleine die Wohnung kündigen, sondern nur alle zusammen. Außerdem haften die Mitbewohner gesamtschuldnerisch für die Mieter. Unterschreibt nur einer für die Wohnung, so kann er entscheiden, wer Mitbewohner wird oder nicht. Ein Nachteil ist, dass er für die volle Mietschuld dem Vermieter gegenüber haftet.

Um Fallen im Mietvertrag zu vermeiden, sollten vor der Unterschrift zwei Fragen geklärt werden:

  • Kann ich den Mietvertrag kündigen, wenn ich muss und will?
  • Wie hoch sind die Kosten für die Wohnung? Will und kann ich sie mir leisten?
  • Welche Pflichten kommen als Mieter auf mich zu?

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